Quick News - Update Pillar II – Mindeststeuerbericht gemäß MinBestG für Jahresabschlüsse zum 31.12.2024

Mit dem Inkrafttreten des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) setzte Österreich die europäische Pillar II Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung um. Für betroffene Unternehmensgruppen ergeben sich daraus Mitteilungspflichten, allen voran die Abgabe des sogenannten Mindeststeuerberichts („GloBE Information Return“) und die Mitteilung über die berichtspflichtige Einheit.

Wer ist betroffen?

Der Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung umfasst Unternehmensgruppen, sofern diese in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens EUR 750 Mio erzielt haben. Erfasst sind sämtliche Geschäftseinheiten der Gruppe – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ergänzungssteuer anfällt.

Mindeststeuerbericht erstmals bis 30.6.2026

Grundsätzlich betrifft die Verpflichtung sämtliche in Österreich gelegenen Mitglieder einer Unternehmensgruppe. Die Berichtspflicht kann aber auf eine Gesellschaft in Österreich übertragen werden (FinanzOnline: Eingaben -> weitere Services -> Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichtes). Dies kann bis zur Fälligkeit des Mindeststeuerberichtes bekanntgegeben werden (Mitteilung 1).

Der Mindeststeuerbericht hat sämtliche mindeststeuerrelevanten Informationen der gesamten Unternehmensgruppe für alle Steuerjurisdiktionen, in denen die Gruppe tätig ist, zu enthalten (§§ 69 ff MinBestG). Die Übermittlung hat standardisiert im XML‑Format für Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 bis 30.6.2026 über FinanzOnline zu erfolgen. Für die folgenden Wirtschaftsjahre beträgt die Frist 15 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für den Fall, dass Mindeststeuer in Österreich abzuführen ist, ist diese für Geschäftsjahre, die am 31.12.2024 enden, bis 31.12.2026 dem Finanzamt bekanntzugeben (Mindeststeuervoranmeldung – derzeit noch keine FinanzOnline-Funktion vorhanden). 

Gem. § 70 Abs 1 MinBestG entfällt die Abgabepflicht in Österreich, wenn ein Mindeststeuerbericht von einer anderen der Konzerngruppe zugehörigen Geschäftseinheit in einem Land abgegeben wird, das ein anerkanntes Abkommen zur Weitergabe von Daten mit Österreich hat (idR zumindest alle EU-Mitgliedsstaaten). Dies muss jedoch über Finanzonline mitgeteilt werden. Eine automatische Befreiung gibt es nicht. Seit neuestem steht hierfür eine eigene Funktion in FinanzOnline zur Verfügung (Mitteilung 2: Eingaben -> weitere Services -> Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts). Dies muss vor der Fälligkeit des Mindeststeuerberichtes erfolgen. Wenn die Mitteilung 1 bzw. 2 nicht erfolgen, sieht das MinBestG empfindliche Strafen vor (bis EUR 100.000 gem. § 75 MindBestG).

Sollte Ihr Unternehmen ein Teil einer berichtspflichtigen Unternehmensgruppe sein, empfehlen wir Ihnen, sich bei der Konzernmutter abzusichern, dass der Mindeststeuerbericht gesetzeskonform übermittelt wird bzw in Erfahrung zu bringen, welche Einheit diesen übermittelt, um Ihrer Meldeverpflichtung in FinanzOnline nachkommen zu können.  

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie eine Meldepflicht trifft oder brauchen Sie Hilfe bei den Meldungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte Ihr Unternehmen ein Teil einer berichtspflichtigen Unternehmensgruppe sein, empfehlen wir Ihnen, sich bei der Konzernmutter abzusichern, dass der Mindeststeuerbericht gesetzeskonform übermittelt wird bzw in Erfahrung zu bringen, welche Einheit diesen übermittelt, um Ihrer Meldeverpflichtung in FinanzOnline nachkommen zu können.  

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie eine Meldepflicht trifft oder brauchen Sie Hilfe bei den Meldungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt:

  • Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

Tel. 01/24721 – 304 (michael.kern@steuer-service.at)

  • Dr. Ilse Rauscher 

Tel: 0664/825 27 56 (ilse.rauscher@steuer-service.at