Quick News - Öffentlicher Ertragssteuerinformationsbericht (Public CbBR) - Mehr Transparenz!

Die regulatorischen Anforderungen an international tätige Unternehmensgrup-pen und deren Tochtergesellschaften nehmen stetig zu. Besonders relevant ist derzeit das Public Country-by-Country Reporting (pCbCR).

Durch das CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) müssen große multinationale Gruppen bestimmte Ertragsteuerinformationen erstmals öffentlich zugänglich machen. 

Welche Unternehmensgruppen sind betroffen? 

Hat der konsolidierte Umsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils MEUR 750 überschritten, ist die oberste Muttergesellschaft verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht (pCbCR) zu veröffentlichen (vgl. § 4 CBCR-VG).

Gesellschaften mit einer obersten Muttergesellschaft in der EU/im EWR:

Unterliegt die oberste Muttergesellschaft dem Recht eines EU-/EWR-Mitgliedstaats, besteht für die österreichische Tochtergesellschaft grundsätzlich keine eigene Berichtspflicht nach § 5 CBCR-VG. Die Veröffentlichungspflicht richtet sich nach den Vorschriften des betreffenden Sitzstaats der obersten Muttergesellschaft.

Gesellschaften ohne EU/EWR als oberste Mutter:

Ist die oberste Muttergesellschaft nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat ansässig, sind mittelgroße und große Tochtergesellschaften gemäß § 221 UGB sowie Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als MEUR 10 betragen haben, grundsätzlich verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht (pCbCR) offenzulegen (vgl. § 5 und 6 CBCR-VG).

Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

Eine Offenlegungspflicht nach § 5 bzw. §6 CBCR-VG besteht jedoch nicht, wenn das oberste Mutterunternehmen den pCbCR ordnungsgemäß auf seiner Website veröffentlicht hat. Voraussetzung ist, dass der Bericht

  1. innerhalb der gesetzlichen Frist, 
  2. kostenlos, 
  3. in einer Amtssprache der Europäischen Union sowie 
  4. in einem maschinenlesbaren Format öffentlich (auf der Website) zugänglich gemacht wird. 

In diesem Fall hat die österreichische Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung dem Firmenbuchgericht die Inanspruchnahme der Befreiung sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Veröffentlichung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag mitzuteilen.

Das CBCR-VG ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (§ 18 Abs. 1 CBCR-VG). Somit ist für kalendergleiche Geschäftsjahre erstmals das Geschäftsjahr 2025 betroffen; der pCbCR ist bis spätestens 31. Dezember 2026 offenzulegen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr beginnt die Anwendung entsprechend mit dem ersten nach dem 21. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahr (z. B. 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025; Offenlegung bis spätestens 30. Juni 2026).

Strafbestimmungen (§14 CBCR-VG)

Das Firmenbuchgericht kann durch Zwangsstrafen bis zu TEUR 10 festsetzen, wenn die Unterlagen nicht bzw. nicht korrekt offengelegt werden. Diese Strafen können bei wiederholter Verweigerung -abhängig von der Unternehmensgröße - bis zu TEUR 100 betragen.

Da die Berichte öffentlich zugänglich sind, können sie neben Behörden auch von Investoren, Journalisten, NGOs und weiteren interessierten Stakeholdern eingesehen und analysiert werden.

Überblick

ThemaPublic CbCR
ZielÖffentliche Offenlegung steuerlicher Informationen
RechtsgrundlageCBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG)
AnwendungUnternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von mehr als MEUR 750 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
DatenempfängerÖffentlichkeit, Investoren, Medien und Finanzverwaltungen
Inhalteu.a. Erträge, Ergebnis vor Ertragsteuern, Ertragsteuern, Beschäftigtenzahl und einbehaltenen Gewinne je Steuerhoheitsgebiet
ErfordernisseVeröffentlichung des pCbCR bzw.
Mitteilung an das Firmenbuch, wo der pCbCR offengelegt wird.
FormatElektronische Einreichung / öffentliche Zugänglichmachung des pCbCR
Frist12 Monate nach Bilanzstichtag 
ErstanwendungFür Geschäftsjahre, die nach dem 21.Juni 2024 beginnen (d.h. Bilanzstichtag 30.06.2025)
Befreiung Ja, sofern die oberste Muttergesellschaft den pCbCR ordnungsgemäß veröffentlicht und die Voraussetzungen des § 7 CBCR-VG erfüllt sind
SanktionenBis TEUR 10 im Wiederholungsfall bis TEUR 100,
abhängig von der Unternehmensgröße

Gerne stehen wir Ihnen für Beratung zu diesem Thema zur Verfügung.

Kontakt:

Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

Tel. 01/24721 – 304 (michael.kern@steuer-service.at)

Dr. Ilse Rauscher (ilse.rauscher@steuer-service.at

Tel: 0664/825 27 56

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