Änderungen zur Altersteilzeit ab 1.11.2026
Mit 1. November 2026 wird die Altersteilzeit umfassend neu gestaltet. Ergebnis dieser gesetzlichen Änderungen ist eine deutliche Reduktion der staatlichen Förderung. Der Lohnersatz, der bisher auf einem Niveau von bis zu 100 % der Höchstbeitragsgrundlage ersetzt wurde, wird künftig auf ein Niveau von 75 % begrenzt (2026: 75% v d HBGL 6.930 EUR, ds 5.197,50 EUR). Damit sinkt die maximale Höhe des Lohnausgleichs spürbar, insbesondere bei höher entlohnten DienstnehmerInnen, deren Einkommen nahe oder über der Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Hierzu ein Beispiel:
Dienstnehmer (62 Jahre) mit einem durchschnittlichen Verdienst der letzten 12 Monate: 10.000 EUR, Ausmaß der kontinuierlichen Altersteilzeit in Höhe von 50%, HBGL 2026 : 6.930 EUR
Berechnung des Lohnausgleiches vor dem 1.11.2026:
Oberwert: 10.000 EUR
- Unterwert: 5.000 EUR
Diff: 5.000 EUR à davon 50%, d.s. 2.500 EUR
Achtung: Da jedoch das ATZ-Gehalt + Lohnausgleich die HBGL von 6.930 EUR übersteigt, wird der Lohnausgleich auf 1.930 EUR eingekürzt.
Gehalt während der Altersteilzeit daher bisher:
Gehalt für die Arbeitszeitreduktion: 5.000 EUR
+ Lohnausgleich: 1.930 EUR
ATZ- Gehalt 6.930 EUR
Der Arbeitgeber erhält als ATZ-Geld bisher:
Lohnausgleich: 1.930,00 EUR
19,38% an DG-SV Beiträge für den Lohnausgleich: 374,03 EUR
Summe: 2.304,03 EUR
davon 80% 1.843,23 EUR
+1/6 für SZ 307,20 EUR
AMS ATZ-Geld 2.150,43 EUR
Berechnung Lohnausgleich ab dem 1.11.2026
Oberwert: 10.000 EUR
- Unterwert: 5.000 EUR
Diff: 5.000 EUR à davon 50%, d.s. 2.500 EUR
Da jedoch das ATZ-Gehalt + Lohnausgleich 75% der HBGL (=5.197,50 EUR) übersteigt, wird der Lohnausgleich auf 197,50 EUR eingekürzt.
Gehalt während der Altersteilzeit daher NEU ab 1.11.2026:
Gehalt für die Arbeitszeitreduktion: 5.000,00 EUR
+ Lohnausgleich: 197,50 EUR
ATZ- Gehalt 5.197,50 EUR
Der Arbeitgeber erhält als ATZ-Geld NEU ab 1.11.2026:
Lohnausgleich: 197,50 EUR
19,38% an DG-SV Beiträge für den Lohnausgleich: 38,28 EUR
36,45% DG u DN SV-Beiträge für Diff zw. ATZ-Gehalt
u. Lohnausgleich 5.197,50 EUR u. HBGL 6.930 EUR 631,50 EUR
Summe: 867,28 EUR
davon 80% 693,82 EUR
+1/6 für SZ 15,63 EUR
AMS ATZ-Geld 809,45 EUR
Durch die gesetzlichen Änderungen werden in diesem konkreten Beispiel 1.340,98 EUR weniger ATZ-Geld vom AMS an den Arbeitgeber ausbezahlt. Der Lohnausgleich selbst reduziert sich dabei um 1.732,50 EUR.
Weiters gilt es zu beachten:
Langt der Antrag zur Altersteilzeit nach dem 31.10.2026 beim AMS ein und betrifft dieser einen Laufzeitbeginn, der die Zeit vor dem 1.11.2026 betrifft und liegt dieser mehr als 3 Monate zurück, so gilt in diesem Fall die Rechtslage des Einlangens, daher die neue Rechtslage. Ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld besteht rückwirkend für höchstens 3 Monate. Das AMS schreibt dazu:
„Die von Ihnen angesprochene Übergangsbestimmung soll verhindern, dass Firmen mehr als 3 Monate nach dem 1.11.2026 das Altersteilzeitgeld (ATZ-Geld) beantragen und behaupten, dass die Altersteilzeit bereits vor 1.11.2026 begonnen hat und die Firma nur vergessen hat, das ATZ-Geld rechtszeitig zu beantragen.“
Beispiel
Der Antrag für eine Altersteilzeit, welche mit 1.10.2026 beginnen soll, langt
- mit 1.04.2027 beim AMS ein
- mit 1.12.2026 beim AMS ein
Welche Rechtslage gilt?
Im Falle a.) es gilt die Rechtslage des Einlangdatums des Antrags à neue Rechtslage
Im Falle b.) es gilt noch die alte Rechtslage, da innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Laufzeitbeginn, eingebracht
Unsere Empfehlung daher: Prüfen Sie, ob MitarbeiterInnen noch heuer eine Altersteilzeit in Anspruch nehmen können und profitieren Sie noch von der „alten“ Regelung.
Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:
Kontakt:
Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.
Tel. 01/24721 – 421 (elisa-maria.winterauer@steuer-service.at)
Mag. Hannes Buchebner
Tel. 01/24721 – 500 (hannes.buchebner@steuer-service.at)