Beispiel 1: Dienstfahrzeug und Mutterschutz

Frage:

Im Dienstvertrag wurde vereinbart, dass unserer Mitarbeiterin "für die Dauer des Dienstverhältnisses" ein Firmenfahrzeug entsprechend der im Betrieb geltenden Firmenwagenregelung zur Verfügung gestellt wird. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Fahrzeug zurück zu stellen.

Sachlage:

Aufrechtes, ununterbrochenes Dienstverhältnis seit 2.1.2002, Antritt Mutterschutz 22.1.2005, voraussichtlicher Geburtstermin 19.3.2005.

Da es sich nicht um eine Beendigung des Dienstverhältnisses handelt, stellt sich folgende Frage: Steht laut Gesetzeslage (unabhängig von etwaigen zutreffenden individuellen Übereinkommen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) der Dienstnehmerin während der Schutzfrist und Karenz weiterhin der Firmenwagen zu?

 

Antwort:

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen unter der Voraussetzung gelten, dass in der Firmenwagenregelung, auf die im Dienstvertrag verwiesen wird, keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Unsere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes basiert daher nur auf den uns übermittelten Auszug aus dem Dienstvertrag.

Ob ein Dienstfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Arbeitnehmer während nichtaktiver Zeiten (z. B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (auch konkludenten) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Ist dem Arbeitnehmer das Nutzungsrecht während nicht-aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird der Dienstwagen vom Arbeitgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Arbeitnehmer Schadenersatz zu.

Das heißt im konkreten Fall:

Da nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Firmenfahrzeug nur für Zeiten eines aktiven Dienstverhältnisses zur Verfügung steht, hat die Arbeitnehmerin auch während des Mutterschutzes und der Karenz einen Anspruch auf Weitergewährung der Privatnutzung des Firmenfahrzeuges.

Steht das Fahrzeug weiterhin zur Verfügung, handelt es sich auch weiterhin um einen steuerpflichtigen Vorteil. Für die Erfassung im Weg der Veranlagung ist ein Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. Im Bereich der Sozialversicherung ist der Sachbezugswert beitragsfrei zu behandeln.

Es empfiehlt sich jedenfalls, in Firmenwagenregelungen immer einen Passus aufzunehmen, wonach einerseits die Privatnutzung jederzeit entschädigungslos vom Arbeitgeber widerrufen werden kann, sowie andererseits während Zeiten, in denen das Dienstverhältnis aufrecht ist, jedoch keine Dienstleistungs- und Entgeltpflicht besteht, das Fahrzeug unverzüglich entschädigungslos rückzustellen ist.

 

Honorar: EUR 115 (exkl. USt)